Arbeitsschutz Compliance

Die QHSE Arbeitssicherheitsingenieure bieten ein weit gefächertes Spektrum an Leistungen für den konformen Arbeitsschutz. In Abhängigkeit der spezifischen Regelwerke, als auch der Regelwerke unserer europäischen Nachbarn, können Unternehmen und deren Niederlassungen im site - Management innerhalb Europas betreut werden.
Dabei werden erforderliche Leistungen spezifisch auf die jeweiligen Regelwerk-Anforderungen der Branche (Lebensmittel, Anlagenbau, Chemie, Handwerk, u.a.) als auch Bestimmungen durch BG bzw. Gesetzgeber oder, sofern zutreffend, auf local Gouvernement Regulations abgestimmt.

 

Unsere Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit

Nachstehend erhalten Sie weiterführende Informationen zu verbindlichen Regelwerken

 

Gefährdungsbeurteilung

Jedes Unternehmen hat zum Schutz der Beschäftigten sämtliche im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und der Arbeitsumgebung sowie den möglichen Wechselwirkungen mit anderen Arbeitssystemen stehenden Gefährdungen und Belastungen zu ermitteln.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
§ 5 ArbSchG regelt die Pflicht eines Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis deren Überprüfung zu dokumentieren.
Ein Arbeitgeber kann eine Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch die Umsetzung der Ergebnisse stets bei einem Arbeitgeber verbleiben

Eine Vielzahl von  Rechtsgrundlagen, z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Chemikaliengesetz (ChemG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), oder insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) u.a., fordern eine nachhaltige Gefährdungsbeurteilung, welche explizit von Fachkundigen durchzuführen ist.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Die ArbStättV enthält keine Regelungen zum Bestandsschutz. Das Ziel, arbeitsbedingte Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden oder zu minimieren, ist nicht disponibel. Ändert sich der Stand der Technik, hat sich die Arbeitsstätte anzupassen.
Grundlage bleibt auch dann die Gefährdungsbeurteilung, d.h. alternative Maßnahmen, die ein gleiches Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten, sind grundsätzlich zulässig.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsumgebung, mit ggf. gefährlichen Stoffen, Maschinen und Anlagen, und der von den Beschäftigten ausgeführten Tätigkeit sind sämtliche Gefährdungen und gefährdungsbegünstigende Faktoren zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen gegen die ermittelten Gefahren und begünstigenden Faktoren nach dem STOP-Prinzip festzulegen als auch fortlaufend auf Wirksamkeit hin regelmäßig zu prüfen und ggf. zu optimieren.

Unsere QHSE-Ingenieure  ermitteln in einer Bestandsaufnahme die potenziellen Gefahren einzelner Arbeitssysteme, z.B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Umgebung, Wechselwirkung mit anderen Arbeitssysteme, Lastenhandhabung oder eingesetzter Gefahrstoffe, einschließlich einer Evaluierung zur Expositionsdauer sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und deren spezifische  Risiken.
Anhand von festgelegten Risikokriterien wird die Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen festgelegt. Sowie gleichzeitig die Schnittstelle ermittelt um die Maßnahmen effektiv in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Z.B kann bei erforderlichen neuen oder geänderten Unterweisungen, das Unterweisungskonzept für die Führungskräfte erstellt werden und Schulungspläne adaptiert werden (erforderliche ISO Audit-Maßnahmen)

Bei der Gefährdungsbeurteilung werden nachstehende Aspekte berücksichtigt:

  • die Gestaltung und die Wechselwirkung des Arbeitssystems
  • der Einsatz von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten
  • die Arbeitsverfahren, die Arbeitsabläufe  und  deren Wechselwirkung mit anderen Systemen
  • physikalische, chemische und biologische Eigenschaften und Gefährdungen der eingesetzten Stoffe
  • Qualifikation der Beschäftigten
Gefahrstoffmanagement und Betriebssicherheitsverordnung

Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz erfordert ein nachhaltiges Gefahrstoffmanagement und wirkungsvolle Schutzmaßnahmen. Die Gefahrstoffverordnung ist eine der wichtigsten Vorschriften für Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Seit Juni 2015 gelten die Regelungen des Global Harmonised Systems (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und deren Gemischen.

Aus der §6 Abs. 11 werden nachstehende Forderungen abgeleitet:

  • dokumentationspflichtige, fachkundige Gefährdungsbeurteilung
  • Begründung zu Verzicht der Dokumentation bei geringer Gefährdung (Abs. 10)
  • Wirksamkeitsprüfung der umgesetzten Maßnahmen (Abs. 1 Satz 7)
  • Fachkunde der Verantwortlichen (Abs. 11 und § 2, Abs. 16/17, Ex-Schutz)
  • führen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Abs. 12)


§ 14 der GefStoffV stellt im Rahmen der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigtenfolgende Anforderungen:

  • Schriftliche Betriebsanweisung
  • Aktualisieren der Betriebsanweisung bei Veränderungen
  • Beschäftigte müssen Zugang zu den Betriebsanweisungen haben
  • Information zu sicherheitsrelevanten Methoden und Verfahren
  • Mündliche Durchführung von Unterweisungen (TRGS 555 Abs 5.3)
  • Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
  • Unterrichtung der Beschäftigten bei erhöhter Exposition (CMR-Stoffe)


In vielen Unternehmen besteht dezidierter Aufklärungsbedarf zu giftigen bzw.  ätzenden Stoffen, brennbaren Flüssigkeiten, gesundheitsschädlichen Wirkungen, zu bestimmten Regelungen bei CMR Stoffen und zur rechtskonformen Durchführung von Unterweisungen als  auch zur Lagerung von Gefahrstoffen.
Ein sicherer Umgang mit Gefahrstoffen erfordert ein nachhaltiges Management zu Beschaffung, Lagerung und Umgang mit den Gefahrstoffen sowie vorbeugende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz als auch eine umfassende Mitarbeiter-Qualifikation.


Verbindliche Pflichten der Unternehmensverantwortlichen:

  • Definition der Gefahrstoffe im Unternehmen
  • Erstellung eines Gefahrstoffkatasters
  • Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe und deren Wechselwirkung
  • Gestaltung entsprechender hierarchischer Schutzmaßnahmen (STOP)
  • Ermittlung von Expositionen zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Substitutionsprüfung der eingesetzten Stoffe
  • Unterweisung der Beschäftigten
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • betriebsärztliche Vorsorge und Beratung

 

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Ermittlung der ausschlaggebenden Mindestzahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gezählt. Um Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu erörtern, ist ein Arbeitsschutzausschuss einmal vierteljährlich verbindlich.


Eine Ausnahme von der vierteljährlichen Sitzung lässt der Gesetzgeber nicht zu


Ein Arbeitgeber kann, wenn dieser sich im Arbeitsschutzausschuss vertreten lässt, einen Beauftragten dauerhaft oder auch für einzelne verbindliche Sitzungen bestimmen. Eine Vertretung durch Beauftragung von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragten ist ausgeschlossen.
Ein Fehlen eines Arbeitgebers oder des von diesem Beauftragten ist nicht zulässig. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine zuständige Aufsichtsbehörde die Bildung eines ASA einfordern. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Anordnung, begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit, (ASiG § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1), welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Beispielhafte Abbildung von Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses, sofern anwendbar:

  • Analyse von Unfällen, Erörterung von Beihnahe-Unfälle und arbeitsbedingten Gefährdungen
  • Bewertung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Erörterungen zu Arbeitsmittel- oder Gefahrstoffverzeichnissen
  • Bewertung und Aktualisierung der Biostoffbeurteilungen, Ex-Schutz Dokumente
  • preview des jährlichen Sicherheitsprogrammes (review aus dem DGUV §5 Jahresbericht SiFa u. betriebsärztlichen Dienst)
  • Auswertungen von Betriebsbegehungen, bzw. erfolgter Feststellungen
  • Bewertung / Erörterung der Sicherheitsarbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinischen Betreuung
  • Auswertung von Programmaßnahmen wie z.B. behavior based safety oder BGM-Aktionen (Gesundheitstage)
  • Auswertung erfolgter Qualifikationen, Aus- und Weiterbildungsplan, sowie Darstellung erforderlicher Bildungserfordernisse
  • Beurteilungen von arbeitsschutzrelevanten Qualifikationen, Bewertung von Seminar-Anbietern
  • Abbildung neuer Arbeitsverfahren z.B. bei Änderung des Standes der Technik
  • Abbildung von Schichtplanmodellen, z.B. bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
  • Beratung zu Belobigungen von Mitarbeiter zum Engagement im Arbeits- und den Gesundheitsschutz
  • bauliche Änderungsmaßnahmen innerhalb der Betriebe (z.B. Barrierefreiheit, Verkehrsführung…)
  • Maßnahmen und Koordination zur Prävention, Notfallversorgung, Brandschutz und betrieblichen Gesundheitsvorsorge
  • Beratung zum Arbeitsmanagementsystem
  • Erörterungen zu nonconformities bei Arbeitsschutz-Audits

Verbindliche Teilnehmer:

  • Unternehmensleitung
  • Betriebsrat
  • betriebsärztlicher Dienst
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit


Unverbindliche Teilnehmer:

  • Datenschutzbeauftragter
  • Brandschutzbeauftragte/r Strahlenschutzbeauftragte/r, Ersthelfer
  • Vertreter der BG / Krankenkassen, Behörden
  • betriebliche Beauftragte z.B. für Gefahrstoffe, Gefahrgut, Immission u.ä. Sachverständige
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Auszubildenden-Vertretung
  • Sicherheitsbeauftragte/r (wie viele Sicherheitsbeauftragte am ASA teilnehmen, entscheidet ein Arbeitgeber (ASiG § 1 )

 

Unternehmen mit Niederlassungen (site-Management)

Eine konsistente organisatorische Einheit, innerhalb derer die Verantwortlichen der Organisation bestimmte arbeitstechnische Maßnahmen anweisen und als Prozesseigner verantworten. ist als ein Betrieb anzusehen. Dabei kann ein Betrieb kann aus mehreren Betriebsstätten bestehen. Einzelne Betriebsstätten eines Unternehmens sind nur dann als selbstständig einzustufen, wenn diese einzelnen Standorte
 eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen die für die Wahl eines eigenen Betriebsrates erforderlich sind
und vom Hauptbetrieb in einer nicht zusammenhängenden, geographisch deutlichen Entfernung liegen

oder

durch eine eigenständige Betriebsleitung einen unabhängigen Aufgabenbereich und eine selbst verwaltende Organisationsstruktur verfolgen
Wenn ein Betrieb z.B. aus drei Betriebsstätten mit einer zentralen Geschäftsführung und zwei Betriebsleitungen,  mit einem zentralen Betriebsrat gebildet ist, die beiden Niederlassungen jeweils in unterschiedlichen Bundesländern ansässig sind und jeweils 15 Beschäftigte im Durchschnitt aufweisen, ist wegen der Gesamtzahl von durchschnittlich über 20 Beschäftigten in einen gesamteinheitlich gesteuerten Betrieb ein Arbeitsschutzausschuss zu gründen.

 

Hinweis zur Rechtskonformität einer ASA:

„Gemäß § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheitund Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Dies gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört.

Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest-)Vorgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses,
wenn bei diesem Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelund planmäßig fehlen.“
(Siehe hierzu KomNet Dialoge unter www.komnet.nrw.de).

Explosionsschutz Dokumentation

Wenn in einem Arbeitssystem mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen oder Stäuben umgegangen wird oder zu rechnen ist, welche zu Explosionen führen könnten, fordert der Gesetzgeber von der verantwortlichen Organisation die Erstellung einer Explosionsschutzdokumentation.

Dabei ist ermitteln, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren sowie der möglichen Wechselwirkungen, zu einer Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.

Die Entstehung von explosionsfähigen Atmosphären kann nicht explizit verhindert werden. Dies gilt insbesondere für nicht routinierte Betriebszustände wie z.B.  Wartung, Betriebsstörung, Sabotage, Bedienungsfehler etc..
Für die relevanten Betriebseinrichtungen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Explosionsgefahren in allen Betriebszuständen bewertet und ein Explosionsschutzkonzept erstellt werden. Die dafür zu erstellenden Explosionsschutzdokumente sind laufend aktuell zu halten. Bei Veränderung, Erweiterung oder Umgestaltung von Arbeitssystemen, Betriebseinrichtungen oder Arbeitsabläufen ist grundsätzlich eine Überarbeitung der relevanten Dokumentation erforderlich.


Zu Anlagen mit Explosionsgefährdungspotential zählen beispielsweise:

  • Lager / Abfüllstationen für brennbare Flüssigkeiten
  • Biogasanlagen
  • Recycling- und Abfallbetriebe
  • Holz- und metallverarbeitende Betriebe
  • Mühlen
  • Lackierereien


Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ist eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.

Jahresbericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

Jahresbericht

Nach § 5 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit veranlasst über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig, schriftlich zu den bestellten Tätigkeiten zu berichten. Es gibt allerdings keine gesetzlich verbindliche Form oder Frist, inwiefern sich diese Regelmäßigkeit z.B. in der Form eines Jahresberichts wiederfindet oder die Dokumentation kontinuierlich in Form von Tätigkeitsprotokollen abgebildet wird.

§ 5 DGUV 2
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.


Daraus folgt, dass ein verbindliches Berichtswesen demnach auch in Form von, z.B. Beratungsnachweisen, Begehungsprotokollen oder in einer kontinuierlichen Dokumentation von Tätigkeitsprotokollen erbracht werden kann.
Der Sinn dieser Dokumentation liegt darin, Konformität oder Konformitätsbedarf nachhaltig abzubilden und über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachhaltig Auskunft zu geben. Ein regelmäßiger Bericht soll Schwachstellen im Betrieb erkennbar machen, und dient ebenso dem ASA zur Bewertung zum Handlungsbedarf von Arbeitsschutzmaßnahmen. Eine schriftliche Abbildung dient zudem als Tätigkeitsnachweis für die bestellte DGUV 2 Grundbetreuung.

 

Wesentliche Bestandteile der zu dokumentierenden Aspekte bei betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind in Form eines Jahresberichtes z.B.:
 

Allgemeine Angaben zum Jahresbericht

  • Name und Stellung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb bzw. bei externen Diensten Auftraggeber und Auftragnehmer
  • Abbildung der Standorte bei Multi-Site Organisationen
     

Differenzierte Qualität und Quantität der geleisteten Einsatzstunden der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betriebsmedizinischen Dienstes

  • Einsatzstunden für Begehungen
  • Einsatzstunden für ASA Sitzungen
  • Einsatzstunden für Beratungen oder Anfertigungen von Gefährdungsbeurteilungen
  • Einsatzstunden für Unterweisungen
  • Erstellung und Bereitstellung von Unterweisungsunterlagen sowie differenzierte Angaben zu  Aus- und Fortbildung von Beteiligten der Organisation, z.B Führungskräfte oder Sicherheitsbeauftragte u.ä.
  • Angaben über die für den Betrieb durchgeführten speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
     

Dokumentationen zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ( ASA)

  • Angaben zur Konformität der Sitzungen, d.h. verbindliche Anzahl und Teilnehmer, konforme Ladung und Durchführung.
     

Anzahlzahl und Ergebnisse der Begehungen von Betriebsstandorten

Ergebnisse der Analyse und Beurteilung, vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung und Wirksamkeit

Ergebnisse der Analyse und Beurteilung arbeitsmedizinische Maßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung und Wirksamkeit

Schlussfolgerungen zu Arbeitsunfällen, Bewertung der Unfallstatistik

 

Ein  Arbeitgeber hat Dokumentationen zur der in §5 der DGUV 2 geforderten schriftlichen Dokumentation aufzubewahren. Eine Ausfertigung der jeweiligen Berichtform ist einem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten.

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Christian Ruhe M.Sc.
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