Fachkraft für Arbeitssicherheit SiFa


Ein Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Die Mindesteinsatzzeiten richten sich nach der Risikoeinstufung und der Mitarbeiteranzahl des Betriebes und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 5 Abs. 1 ASiG). Bei der Bestellung bedarf es sofern vorhanden der Zustimmung bzw. Anhörung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG). Eine Bestellung ist ggf. der zuständigen Behörde und / oder Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
 

Aufgaben nach § 6 ASiG

  • Unterstützung und Beratung der Unternehmensleitung zu Fragen der Arbeitssicherheit und der Prävention
  • Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und einhergehend damit von Arbeitssystemen
  • Erstellung und Auswertung von Gefährdungsbeurteilungen ggf. auch Gefahrstoffkataster
  • Unterstützung zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Auswahl und Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung
  • Unterstützung bei der konformen Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Beurteilung von Arbeitsbeanspruchung und Arbeitsbelastungen
  • Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen
  • Betriebsbegehungen, Mitarbeitergespräche, Überprüfung von Arbeitssystemen und Arbeitsschutz-Einrichtung
  • Untersuchung der Ursachen von Unfällen, Beinahe-Unfällen und hot-spots
  • Ansprechpartner der Beschäftigten / Sicherheits- / Gefahrstoff-Beauftragten zum Arbeitsschutz, Prävention und BGM
  • Überprüfung der Soll und Ist-Zustände der Arbeitsmittel, Arbeitssysteme und Arbeitsorganisationen
  • Aufbau eines Unterweisungssystems und Erstellung von Betriebsanweisungen;
  • Unterstützung  der Sicherheitsbeauftragten
  • Beteiligung an den ASA-Sitzungen;


Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes mit den Beteiligten der Unternehmensleitung, der SiFa dem SiBe, dem BA und ggf. dem Betriebsrat u.a. Beteiligten zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Erstellung eines Jahresberichtes für Unternehmensleitung, (Audit-Kriterium zukünftige ISO 45001)

Ein jährlicher Arbeitssicherheitsbericht ASB soll den möglichen Handlungsbedarf als auch erfolgreich etablierte Konzepte aufzuzeigen. Es ist gleichzeitig ein Tätigkeitsnachweis der Beauftragten und evaluiert die rechtssichere Dokumentation der Pflichtenerfüllung. Ein ASB sollte weitestgehend folgende Gesichtspunkte beinhalten:

  • Einsatzzeiten der Beauftragten
  • Häufigkeiten und Erkenntnisse der Betriebsbegehungen,
  • Zusammenfassungen der Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA),
  • Beratungen und Empfehlungen zur erkannten Fehlstellungen und Verbesserungen

 

Position

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes (§ 8 Abs. 2 ASiG), oder eines leitenden HSE Managers. Es gelten die Richtlinien der Berufsgenossenschaften. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln gehört die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer Stabstelle. Diese darf weder organisatorisch noch disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt werden (Az: 10 (1) Sa 1231/02). In einem Kommentar zum Arbeitssicherheitsgesetz heißt es dazu: „dem Betriebsarzt und den Fachkräften für Arbeitssicherheit wird durch  8 Abs. 2 eine Stabsstelle zugewiesen, um damit ihre Unabhängigkeit abzusichern und die Bedeutung ihrer Tätigkeit im Betrieb zu unterstreichen.“
(aus: Nthlichs, Matthias; Weber, Horst Peter; Wilrich, Thomas: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Erich Schmidt Verlag, Berlin - Losebl.-Ausg. 19. Erg. Lfg. Stand: Mai 2010).

Im gleichen Kontext ist abgebildet, dass die ausschließliche Unterstellung bei der Leitung des Betriebs unabhängig davon ist, ob eine angestellte oder externe  Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein betriebsärztlicher Dienst bestellt ist.
Eine externe Bestellung, als SiFa in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 8 Abs. 2 ASiG mit Zustimmung eines ggf. vorhandenen Betriebsrates zulässig.

Zur Ermittlung der erforderlichen, DGUV-konformen  Einsatzzeit einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit  und / oder  in Kombination weiterer Bestellungspflichten, stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung.
 

Zusatzinformation zur Berechnung der Einsatzzeiten

DGUV Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit  (SiFa)

Mit der DGUV Vorschrift 2 definieren die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Die Berufsgenossenschaften haben einheitliche Richtlinien geschaffen, mit denen Unternehmen ermitteln können, wie viel Betreuung im Rahmen der Grundbetreuung und der spezifischen Betreuung seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der betriebsärztlichen Betreuung erforderlich ist

Auf der web-Seite Ihrer Berufsgenossenschaft sind umfangreiche Handlungshilfen zur Bestimmung der Einsatzzeiten bereitgestellt. Dort können Sie eine eigene Ermittlung Ihrer erforderlichen Betreuungszeiten für eine erste Übersicht ermitteln.
Hinweis:
Sie benötigen die Anzahl Ihrer Beschäftigten und den WZ Code (NACE-code) Ihres Unternehmens für die Ermittlung

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Christian Ruhe M.Sc.
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