Brandschutz

Brände gefährden nicht nur Gesundheit und Leben der Beschäftigten, sondern führen auch zur Existenzbedrohung eines Unternehmens.
Auch Image-Schäden können Folge eines Brandereignisses sein, insofern in der schnellen medialen Welt ein Brandereignis ein sehr begehrtes news-Topic darstellt.
Daher sind Brandschutzmaßnahmen nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch immer präventive Maßnahmen der Existenzsicherung.

Grundsätzlich trägt die Unternehmensleitung eines Betriebes, der Betreiber einer Anlage oder die jeweilige Betriebsleitung in Multi-Site Organisationen, die Verantwortung für den Brandschutz in den betreffenden Unternehmen.
Die brandschutzrechtlichen Verbindlichkeiten oder auch die Auflagen der Sachversicherer können, in abhängig der vorliegenden Gefährdungspotentiale und Risiko-Einstufung des Unternehmens, sehr umfangreich sein, sodass die Brandschutz-Prävention eine abbildbare Dimension für Behörden, Versicherer und ggf. Zertifizierungsstellen sein sollte.

 

 

Unsere Leistungen zur Brandschutz Prävention


Nachstehend erhalten Sie weiterführende Informationen zu verbindlichen Regelwerken
 

Brandschutz Beauftragte/r

Ein/e Brandschutzbeauftragter kann nachhaltig zum Unternehmenserhalt beitragen. Daher empfehlen Behörden, Versicherungen und Berufsgenossenschaften als auch Verbände  (z.B. vfdb)  die Bestellung eines qualifizierten Brandschutzbeauftragten.

Die Bestellung einer/s Brandschutzbeauftragten begünstigt durchaus die Prämiengestaltung einer Brandschutzversicherung. Teilweise werden auch von Kunden oder Lieferanten eine geeignete Brandschutzorganisation verlangt.
Explizit gefordert werden Brandschutzbeauftragte weitestgehend in bestimmten Baugenehmigungen, in Sonderbauverordnungen der Bundesländer und teilweise auch in Versicherungsverträgen.

Die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten, insbesondere bei Betrieben mit einer höheren potentiellen Gefährdung oder bereits erfolgten Schadensereignissen ist grundsätzlich zu empfehlen. Auf diese Weise können Organisationsverschulden vermieden werden und ein abbildbarer Umgang in der Prävention ist gewährleistet.

Zum Tätigkeitsfeld eines Brandschutzbeauftragten gemäß DGUV Information 205-003 zählen:

  • organisatorische Brandschutzmaßnahmen
  • erstellen bzw. aktualisieren der Brandschutzordnungen
  • Überwachung der Instandhaltung brandschutztechnischer Einrichtungen
  • Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln
  • Ausarbeitung von Betriebsanweisungen
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
     
Brandschutzordnung

Eine Brandschutzordnung ist eine auf die betreffende Organisation oder Einheit der Organisation individualisierte Zusammenfassung von grundsätzlichen Bestimmungen für die Vermeidung von gefahrauslösenden Ereignissen und für das Verhalten im Brandfall.
Die Brandschutzordnung wird individuell für jede Betriebseinheit erstellt, weil insbesondere spezifische Eigenheiten, wie zum Beispiel Fluchtwege oder Bereiche mit einem besonders hohen Brandrisiko, berücksichtigt werden müssen.

Eine Brandschutzordnung ist in jedem Betrieb erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben. Eine Brandschutzordnung ist nach bestimmten Vorgaben zu erstellen und ist teilweise zudem über länderrechtliche Bestimmungen näher geregelt.
Mit Inkraftsetzung durch die oberste Leistung einer Organisation hat eine Brandschutzordnung den Status einer verbindlichen Hausordnung. Zuwiderhandlungen sind z.T. abmahnfähige Tatbestände, welche auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.

Eine innerbetriebliche Brandschutzordnung differenziert in der Regel nach Belegschaftsangehörigen und Dritten, z.B. Besucher, Fremdgewerke, Lieferanten usw.
Die Grundlagen der zu stellenden Anforderungen an eine Brandschutzordnung sind in der DIN 14096 zu finden. Einhergehend wird auch die Aufstellung eines ergänzenden Brandschutzplans, welcher zudem Informationen zu den Standorten der Notrufsysteme sowie der vorhandenen Löscheinrichtungen gibt. Besondere Gefahrenschwerpunkte sind ebenfalls eindeutig zu markieren.


Die Brandschutzordnung besteht aus drei Teilen

Teil A
Im Teil A sind Anweisungen zu bestimmen, die für die Personen gedacht sind, welche sich bei einem Brand innerhalb des betreffenden Betriebsabschnittes aufhalten könnten. Dies betrifft Belegschaft, Fremdfirmen, Besucher, Kunden oder auch Lieferanten. Diese Anweisungen sollten kurz und übersichtlich gestaltet sein und üblicherweise eine DIN A4 Seite nicht überschreiten.

 

Teil B
Der Teil B ist nur für Betriebsangehörige vorgesehen. Hier sind Anweisungen zu finden, wie die Fluchtwege zu behandeln sind und wie Beteiligte sich im Falle eines Brandes wie zu verhalten haben. In diesem Teil sind auch Arbeitsanweisungen für Tätigkeiten, die üblicherweise mit einer erhöhten Brandgefahr in Zusammenhang gebracht werden, präzise definiert. Dieser Teil der Brandschutzordnung ist den Mitarbeitern bei Unterweisungen zu vermitteln und bei Unternehmenseintritt schriftlich auszuhändigen.

 

Teil C

Teil C richtet sich an Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben im präventiven Brandschutz oder auch im Ereignisfall übertragen werden, (z. B. Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer u.a.). In diesem Abschnitt werden Maßnahmen für Mitarbeiter definiert, denen konkrete Aufgaben des Brandschutzes per schriftlicher Bestellung übertragen worden sind.
Sie übernehmen z.B. bei einer Evakuierung von Gebäuden koordinierende Funktionen oder sind für die Prävention von Schadensereignissen, für die Konformität von Löscherzuständen oder Fluchtwege-Kontrollen in den Unternehmen bestellt. Eine Verantwortung haben designierte Beauftragte grundsätzlich nicht, diese obliegt immer der verantwortlichen Leitung.

Vorschriften und Regeln

Die nachstehenden Vorschriften und Regeln können sie kopieren und in eine Suchmaschine eintragen. Wir empfehlen gewünschte Regelwerke über die Seiten Ihrer Berufsgenossenschaft oder über die Webseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu beziehen.

  • Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.2  Maßnahmen gegen Brände
  • Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
     
  • DGUV Vorschrift 1 / BGVA1  Grundsätze der Prävention
  • DGUV Vorschrift 3 / BGV A3  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
     
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsschutzgesetz | ArbSchG
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Flucht- und Rettungsplan

Der Gesetzgeber bestimmt durch Rechtsvorschriften wie z.B. im § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung, als auch durch berufsgenossenschaftlichen Regelwerke, explizite Anforderungen an die Ausfertigung von Flucht- und Rettungsplänen:

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Ein Fluchtplan oder ein Rettungsplan, gemäß den Erfordernissen der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, bzw. nach Vorgaben der DIN ISO 2360, beinhält alle für einen Ernstfall notwendigen Angaben, welche für einen Betroffenen zur Rettung wichtig sind.

Flucht- und Rettungspläne informieren Betroffene über die relevanten Fluchtwege, über die Evakuierung und über vorgehaltene Brandbekämpfungseinrichtungen.
F & R Pläne können im Notfall auch von Rettungskräften benutzt werden. Flucht- und Rettungspläne sind in größeren Gebäuden mit einem zu erwartenden Anteil nicht ortskundiger Personen wie in Krankenhäusern, Hotels oder Kaufhäusern auch in einer mehrsprachigen Ausführung sinnvoll.

F & R Pläne müssen in öffentlichen Bereichen und am Arbeitsplatz sichtbar angebracht werden. Dabei hat sich die bisherige Darstellung bewährt, wonach die Verhaltensregeln im Brandfall rot umrandet und relevante Verhaltensregeln bei Unfällen grün umrandet werden. Fluchtpläne und Rettungspläne sind seitenrichtig darzustellen und so anzubringen, dass deren Erkennbarkeit stets gewährleistet ist. Die Standortauswahl der Pläne ist davon abhängig, dass eine ständige und ausreichende Sichbarkeit und Lesbarkeit der Plane, selbst bei Beleuchtungsausfall, garantiert ist.

Durch eine Erfassung der ortsbedingten Gegebenheiten mit einer Begehung in den betreffenden Anlagenteilen vor Ort, werden alle relevanten Informationen für die Erstellung eines F&R Planes erfasst.

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