Beauftragte/ r Entsorgungsfachbetrieb EfBV
Die externe Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebs-Beauftragten ist nicht abbildbar
Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen sind qualifizierte Personen, die mit der Leitung, Überwachung und Kontrolle sowie der Einhaltung der für den Betrieb geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen im Rahmen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit schriftlich beauftragt sind.
Diesem Personenkreis stehen maßgebliche innerbetriebliche Kontroll- und Weisungsrechte und –pflichten zu. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte, so muss grundsätzlich für jeden einzelnen Standort mindestens ein Verantwortlicher für die Leitung und Beaufsichtigung, als auch seine Vertretung benannt werden.
Allerdings kann auch eine Person für mehrere Standorte verantwortlich sein, wenn die fachliche Leitung, Überwachung und Kontrolle der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Beachtung der geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Diese Möglichkeit gilt auch dann, wenn mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teil eines Unternehmens sind, (Vertreter-Regelung und Urlaub, Krankheitsvertretung bei multi-site-Organisationen). Es muss jedoch durchgehend sichergestellt sein, dass der/die Verantwortliche tatsächlich die Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktionen wahrnehmen kann.
Eine externe Beauftragung ist derzeit nicht eindeutig geregelt.
Die aktuell vorliegende Entwurfsfassung der derzeit in Überarbeitung befindlichen LAGA-Mitteilung 36 (Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe) enthält folgenden Passus zu § 2 Abs. 2 EfbV:
„Die verantwortliche Person muss die zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten anleiten, überwachen und kontrollieren.
(Seite 29 LAGA-Mitteilung 36 Satz 2) … Die dafür erforderliche personelle Ausstattung setzt mindestens voraus, dass die für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen Arbeitnehmer des Entsorgungsfachbetriebes sind.
Eine Beauftragung setzt demnach voraus, dass einer beauftragten Person die für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse übertragen werden. Dies ist nicht durch externe Beauftragte abzubilden.
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