Beauftragte Person für Immissionsschutz

Für welche Anlagen Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen sind, ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte  (5. BImSchV) bestimmt, Ein/e Immissionsschutzbeauftragte/r ist gem. § 55  BImSchG, schriftlich zu bestellen und die obliegenden Aufgaben sind genau zu definieren. Eine Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55Abs. 1 BImSchG).
Aufgrund behördlicher Anordnung können auch Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 53 Abs. 2 BImSchG), zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verpflichtet werden.

 

Aufgaben gemäß § 54 BImSchG

  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in immissionsschutzrelevanten Angelegenheiten
  • Unterstützung der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse oder Verfahren im Bereich der Produktion, Abfallvermeidung und Wärmenutzung als auch deren Begutachtung
  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen
  • regelmäßige Überwachung des Betriebes und seiner Anlagen
  • Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
  • Unterrichtung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von der Anlage ausgehen
  • Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen

 

Position

Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im BImSchG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Immissionsschutz-Beauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 5 Abs.1 Satz 1der 5.BImSchV  mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

 

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Christian Ruhe M.Sc.
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