Beauftragte Person für Immissionsschutz
Für welche Anlagen Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen sind, ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) bestimmt, Ein/e Immissionsschutzbeauftragte/r ist gem. § 55 BImSchG, schriftlich zu bestellen und die obliegenden Aufgaben sind genau zu definieren. Eine Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55Abs. 1 BImSchG).
Aufgrund behördlicher Anordnung können auch Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 53 Abs. 2 BImSchG), zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verpflichtet werden.
Qualifikation
Ein/e Immissionsschutzbeauftragte/r muss zur Erfüllung der definierten Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 7,8 der 5. BImSchV). Vorausgesetzt ist ein Studienabschluss in Physik, Chemie oder Ingenieurwesen und mindestens zweijährige relevante Kenntnisse. In Einzelfällen sind auch andere Qualifikationsvoraussetzungen möglich. Beauftragte haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 9 Abs. 5. BImSchV).
Aufgaben gemäß § 54 BImSchG
- Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in immissionsschutzrelevanten Angelegenheiten
- Unterstützung der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse oder Verfahren im Bereich der Produktion, Abfallvermeidung und Wärmenutzung als auch deren Begutachtung
- Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen
- regelmäßige Überwachung des Betriebes und seiner Anlagen
- Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
- Unterrichtung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von der Anlage ausgehen
- Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen
Position
Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im BImSchG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Immissionsschutz-Beauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 5 Abs.1 Satz 1der 5.BImSchV mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
QHSE Compliance Division Europe