Beauftragte/r für Gewässerschutz

Betreiber von Anlagen, die mehr als 750 m³/d Abwasser in Gewässer einleiten dürfen (§ 64 WHG) haben einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen.
Eine Bestellung gem. § 64 Abs. 2 des WHG ist auf Anordnung der zuständigen Behörde auch für Einleiter von Abwasser in Gewässer oder Abwasseranlagen durchzuführen- Eine Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach WHG wahrnehmen.

 

Aufgaben nach § 65 WHG in Verbindung mit §§ 55-58 BImSchG

 

  • Beratung der Geschäftsführung und der Betriebsangehörigen in gewässerschutzrelevanten Angelegenheiten
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen
  • Unterrichtung der Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen
  • Regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung
  • Kontrollmessungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung von umweltfreundlichen Verfahren und Produktionen zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls
  • Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen
  • Stellungnahme zu gewässerschutzrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z.B. Einführung von neuen Verfahren und Erzeugnissen und Investitionen

 

Position

Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im WHG bzw. BImSchG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 des § 64 WHG aufgeführten Aufgaben eines Gewässerschutzbeauftragten anderweitig regeln und bestimmen. Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach WHG wahrnehmen, womit eine externe Bestellung, als Gewässerschutz-Beauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, analog zu  § 5 Abs.1 Satz 1 der 5.BImSchV  mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig ist.

 

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Christian Ruhe M.Sc.
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