Betriebsbeauftragte/r für Abfall

Für welche Anlagen Abfallbeauftragte zu bestellen sind, ist in §§ 59, 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG   bestimmt.
Durch eine behördliche Einzelfallentscheidung, sofern sich im Einzelfall die Notwendigkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen des  59  Abs. 1 KrWG ergibt, kann eine Bestellung nach § 59 Abs. 2 KrWG gefordert werden.

Ein/e Betriebsbeauftragter für Abfall ist gem. AbfBetrBV (Abfallbetriebsbeauftragten-Verordnung), schriftlich zu bestellen und die obliegenden Aufgaben sind genau zu definieren. Die Bestellung einer qualifizierten beauftragten Person ist der zuständigen Behörde vor Antritt der Funktion anzuzeigen.

 

Aufgaben nach § 60 KrWG:

  • Überwachung der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 KrWG)
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrWG)
  • Regelmäßige Überwachung des Betriebes und relevanter Anlagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)
  • Unterrichtung der Betriebsangehörigen über Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können (§ 60 Abs. 1 Satz 3 KrWG).
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur schadlosen Verwertung / Entsorgung von Abfällen sowie deren Begutachtung
  • Verbesserung des Entsorgungsverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 KrWG)
  • Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 60 Abs. 2 KrWG)

 

Position

Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im KrWG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Abfall-Beauftragter in gleichzeitiger Bestellung als Immissionsschutz-, Störfall- oder Gewässerbeauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 5 Abs.1 Satz 1 der 5. BImSchV  mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

Mit Änderung der AbfBetrbV (Dezember 2016) sind gemäß § 2 AbfBetrbV betriebsinterne Abfallbeauftragte für Betreiber bestimmter Anlagen zu bestellten. Eine externe Beauftragung kann gemäß § 5 AbfBetrbV nur noch auf Antrag durch die zuständige Behörde gestattet werden.

 

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