Betriebsbeauftragte/r für Abfall
Für welche Anlagen Abfallbeauftragte zu bestellen sind, ist in §§ 59, 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG bestimmt.
Durch eine behördliche Einzelfallentscheidung, sofern sich im Einzelfall die Notwendigkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen des 59 Abs. 1 KrWG ergibt, kann eine Bestellung nach § 59 Abs. 2 KrWG gefordert werden.
Ein/e Betriebsbeauftragter für Abfall ist gem. AbfBetrBV (Abfallbetriebsbeauftragten-Verordnung), schriftlich zu bestellen und die obliegenden Aufgaben sind genau zu definieren. Die Bestellung einer qualifizierten beauftragten Person ist der zuständigen Behörde vor Antritt der Funktion anzuzeigen.
Qualifikation
Ein/e Betriebsbeauftragte/r für Abfall muss zur Erfüllung der definierten Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 7,8 der 5. BImSchV).
Vorausgesetzt ist ein Studienabschluss in Physik, Chemie oder Ingenieurwesen und mindestens zweijährige relevante Kenntnisse. In Einzelfällen sind auch andere Qualifikationsvoraussetzungen möglich. Beauftragte haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 9 Abs. 5. BImSchV).
Aufgaben nach § 60 KrWG:
- Überwachung der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 KrWG)
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrWG)
- Regelmäßige Überwachung des Betriebes und relevanter Anlagen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)
- Unterrichtung der Betriebsangehörigen über Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können (§ 60 Abs. 1 Satz 3 KrWG).
- Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur schadlosen Verwertung / Entsorgung von Abfällen sowie deren Begutachtung
- Verbesserung des Entsorgungsverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 KrWG)
- Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 60 Abs. 2 KrWG)
Position
Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im KrWG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Abfall-Beauftragter in gleichzeitiger Bestellung als Immissionsschutz-, Störfall- oder Gewässerbeauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 5 Abs.1 Satz 1 der 5. BImSchV mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
Mit Änderung der AbfBetrbV (Dezember 2016) sind gemäß § 2 AbfBetrbV betriebsinterne Abfallbeauftragte für Betreiber bestimmter Anlagen zu bestellten. Eine externe Beauftragung kann gemäß § 5 AbfBetrbV nur noch auf Antrag durch die zuständige Behörde gestattet werden.
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