Brandschutz-Beauftragte/r
Eine explizite Verbindlichkeit für Unternehmen zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist aus dem ArbSchG nicht abzuleiten. Es obliegt dem verantwortlichen Unternehmen gemäß der Feststellung aus der Gefährdungsbeurteilung die für die Sicherheit im Betrieb erforderlichen präventiven und technischen Brandschutzmaßnahmen bereit zu stellen.
Es geht vielmehr um die Aufgaben einer “Fachkraft im Brandschutz”; wobei zu beachten ist, dass es länderspezifische Unterschiede gibt, wie z.B. die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL) aber auch Sachversicherungsrelevante Bedingungen.
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, besonders bei Betrieben mit einer höheren Gefährdung, wird von den Berufsgenossenschaften oder auch ggf. von den Sachversicherern gefordert.
Qualifikation
Brandschutzbeauftragte sind nach BGI 847 ausgebildete Personen, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung der Fachrichtung Brandschutz vorweisen oder eine relevante Ausbildung mit der zusätzlichen Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten abbilden.
Aufgaben
- Unterstützung und Beratung der Unternehmensleitung im Bereich des präventiven Brandschutzes
- Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
- betriebliche Brandschutzmaßnahmen
- Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln
- Management der Instandhaltung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen
- Zusammenarbeit mit Brandschutzbehörden, Sachversicherern und Feuerwehren
- Erstellen von Brandschutzplänen bzw. Brandschutzordnung
- Aufstellen des Brandbekämpfungs- und des Alarmplanes
- Organisation von Brandschutzkontrollen und Überwachung deren Wirksamkeit
- Ausbildung von Mitarbeitern, z.B. als Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer u.a.
Position
Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift in der BGI 847. Es wird in Analogie zur Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Stabstelle empfohlen. Eine externe Bestellung als Brandschutz-Beauftragter in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung ist nicht reglementiert und damit zulässig.
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