DGUV Betreuung

Mit der DGUV Vorschrift 2 definieren die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung hat sich jedes Unternehmen, mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters, von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen.

 

Unsere Leistungen gem. DGUV 2

Als All-in-One-Lösung können wir neben unseren Fachkräften für Arbeitssicherheit auch die medizinische Betreuung durch unserem betriebsmedizinischen Kooperationspartner anbieten.

Unser Kooperationspartner kann Ihnen desweiteren Vorsorgeuntersuchungen gemäß nachstehender berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften anbieten:

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Gefahrstoffverordnung
  • Biostoffverordnung
  • Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung

Unser Koperationspartner bietet darüber hinaus Arbeitsmedizinische Gutachten und Tauglichkeitsuntersuchungen bei besonderen Fragestellungen im Rahmen von juristischen Auseinandersetzungen und in Verfahren der betrieblichen Wiedereingliederung.
 

Die Berufsgenossenschaften haben einheitliche Richtlinien geschaffen, mit denen Unternehmen ermitteln können, wie viel Betreuung im Rahmen der Grundbetreuung und der spezifischen Betreuung seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der betriebsärztlichen Betreuung erforderlich ist und welche Aufgaben von der Fachkraft für Arbeitssichert und von der betriebsärztlichen Betreuung zu leisten sind.

Nachstehend erhalten Sie ergänzende Informationen
 

Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) zur Grundbetreuung umfassen insbesondere:

  • Unterstützung bei der Erstellung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
  • Überprüfung der Soll und Ist-Zustände der Arbeitsmittel, Arbeitssysteme und Arbeitsorganisationen
  • Aufbau eines Unterweisungssystems und Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Unterstützung  der Sicherheitsbeauftragten, ggf. Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten
  • Unterstützung  der Gefahrstoffbeauftragten, ggf. Aus- und Fortbildung der Gefahrstoffbeauftragten
  • Direkte Beratung der Unternehmensleitung zu Rechtsgrundlagen und Regelkonformität (compliance)
  • Beteiligung an den ASA-Sitzungen
  • Erstellung einer schriftlichen Dokumentation zur Tätigkeit für die Unternehmensleitung (Jahresbericht)

 

Der Arbeitsschutzausschuss ASA hat die Aufgabe, die Anliegen des Arbeitsschutzes mit den Beteiligten der Unternehmensleitung zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Ausnahmen dazu sind nicht zulässig.
Beteiligte eines ASA sind:

  • Unternehmensleitung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Arbeitsmedizinischer Dienst
  • ggf. Betriebsrat

 

Erstellung einer schriftlichen Dokumentation für die Unternehmensleitung, (Audit-Kriterium OHSAS 18001 ISO 45001)

Ein kontinuierlicher Tätigkeitsbericht oder jährlicher Arbeitssicherheitsbericht soll den möglichen Handlungsbedarf als auch erfolgreich etablierte Konzepte im Arbeitsschutz aufzuzeigen. Es ist gleichzeitig ein Tätigkeitsnachweis der Beauftragten und evaluiert die rechtssichere Dokumentation der Pflichtenerfüllung.

Die Dokumentation der zur Betreuung bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte weitestgehend folgende belastbare Gesichtspunkte beinhalten:

  • Einsatzzeiten der Beauftragten;  
  • Häufigkeiten und Erkenntnisse der Betriebsbegehungen,
  • Zusammenfassungen der Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA),
  • Beratungen und Empfehlungen zur erkannten Fehlstellungen und Verbesserungen.
Betriebsärztliche Betreuung

Ein/e  Betriebsarzt/ärztin (betriebsärztlicher Dienst / Arbeitsmediziner/in)  ist in allen Fragen des Arbeits- und  Gesundheitsschutzes für die Mitarbeiter eines Unternehmens einzubinden.

Die Aufgaben des betriebsmedizinischen Dienstes zur Grundbetreuung umfassen insbesondere:

  • Bewertung vorliegender Arbeitsbedingungen auf  die Gesundheit der Beschäftigte
  • Informationen für die Unternehmensleitung und Beschäftigte über Gesundheitsgefahren durch Exposition mit gefährlichen Stoffen,
  • Informationen über Folgen von Lärmexpositionen, Infektionen, Lastenhandhabung u.v.m.
  • Erstellung einer schriftlichen Dokumentation zur Tätigkeit für die Unternehmensleitung (Jahresbericht)

Im Bereich der Vorsorge bei definierten Arbeitsbedingungen oder im Umgang mit bestimmten Stoffen mit potenzieller beruflicher Gesundheitsgefährdung fordert die (ArbMedVV) genau definierte Maßnahmen der gesundheitlichen Feststellung. Das betriebsärztliche Leistungsportfolio umfasst auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, welche allerdings nicht zu den unternehmerischen Verbindlichkeiten im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung gehören. Dies sind zwei getrennte Sachverhalte. Die Betreuungszeit schließt nicht die Vorsorgeuntersuchungen ein.

Berichterstattung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

Berichterstattung

Nach § 5 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit veranlasst über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig, schriftlich zu den bestellten Tätigkeiten zu berichten. Es gibt allerdings keine gesetzlich verbindliche Form oder Frist, inwiefern sich diese Regelmäßigkeit z.B. in der Form eines Jahresberichts wiederfindet oder die Dokumentation kontinuierlich in Form von Tätigkeitsprotokollen abgebildet wird.

§ 5 DGUV 2
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.


Daraus folgt, dass ein verbindliches Berichtswesen demnach auch in Form von, z.B. Beratungsnachweisen, Begehungsprotokollen oder in einer kontinuierlichen Dokumentation von Tätigkeitsprotokollen erbracht werden kann.
Der Sinn dieser Dokumentation liegt darin, Konformität oder Konformitätsbedarf nachhaltig abzubilden und über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachhaltig Auskunft zu geben. Ein regelmäßiger Bericht soll Schwachstellen im Betrieb erkennbar machen, und dient ebenso dem ASA zur Bewertung zum Handlungsbedarf von Arbeitsschutzmaßnahmen. Eine schriftliche Abbildung dient zudem als Tätigkeitsnachweis für die bestellte DGUV 2 Grundbetreuung.

 

Wesentliche Bestandteile der zu dokumentierenden Aspekte bei betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind in Form eines Jahresberichtes z.B.:
 

Allgemeine Angaben zum Jahresbericht

  • Name und Stellung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb bzw. bei externen Diensten Auftraggeber und Auftragnehmer
  • Abbildung der Standorte bei Multi-Site Organisationen

Differenzierte Qualität und Quantität der geleisteten Einsatzstunden der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betriebsmedizinischen Dienstes

  • Einsatzstunden für Begehungen
  • Einsatzstunden für ASA Sitzungen
  • Einsatzstunden für Beratungen oder Anfertigungen von Gefährdungsbeurteilungen
  • Einsatzstunden für Unterweisungen
  • Erstellung und Bereitstellung von Unterweisungsunterlagen sowie differenzierte Angaben zu  Aus- und Fortbildung von Beteiligten der Organisation, z.B Führungskräfte oder Sicherheitsbeauftragte u.ä.
  • Angaben über die für den Betrieb durchgeführten speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Dokumentationen zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ( ASA)

  • Angaben zur Konformität der Sitzungen, d.h. verbindliche Anzahl und Teilnehmer, konforme Ladung und Durchführung.
     

Anzahlzahl und Ergebnisse der Begehungen von Betriebsstandorten

Ergebnisse der Analyse und Beurteilung, vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung und Wirksamkeit

Ergebnisse der Analyse und Beurteilung arbeitsmedizinische Maßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung und Wirksamkeit

Schlussfolgerungen zu Arbeitsunfällen, Bewertung der Unfallstatistik

 

Ein  Arbeitgeber hat Dokumentationen zur der in §5 der DGUV 2 geforderten schriftlichen Dokumentation aufzubewahren. Eine Ausfertigung der jeweiligen Berichtform ist einem Betriebs-/Personalrat zuzuleiten.

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