Störfallbeauftragte/r
Für welche Anlagen Störfallbeauftragte zu bestellen sind, ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) bestimmt, Ein/e Störfallbeauftragte/r ist gem. § 55 BImSchG, schriftlich zu bestellen und die obliegenden Aufgaben sind genau zu definieren. Eine Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55Abs. 1 BImSchG). Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 2 5.BImSchV betrieben, so kann für diese Anlagen eine/n gemeinsame/r Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte/r bestellt werden, (siehe Konzernbeauftragte/r)
Qualifikation
Ein/e Störfallbeauftragte/r muss zur Erfüllung der definierten Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 7, 8 der 5. BImSchV). Vorausgesetzt ist ein Studienabschluss in Physik, Chemie oder Ingenieurwesen und mindestens zweijährige relevante Kenntnisse. In Einzelfällen sind auch andere Qualifikationsvoraussetzungen möglich. Beauftragte haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 9 Abs. 5. BImSchV)
Aufgaben gem. §§ 54, 58b BImSchG::
- Beratung des Betreibers in Angelegenheiten, welche für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind
- Mitteilungspflicht über bekannt gewordenen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes gegenüber dem Betreiber
- Überwachung der Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen
- Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel
- Meldepflicht für Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen
- Jährlicher Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen
Position
Es gibt derzeit keine explizite Vorschrift im BImSchG. Es wird eine Linienposition, z.B. als Betriebsleiter/in empfohlen. Eine externe Bestellung, als Störfall-Beauftragte/r in einer Stabstelle in direkter Zuordnung der Unternehmensleitung, ist gem. § 5 Abs.1 Satz 1der 5.BImSchV mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
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